Beim Treffen am 17. Juni wurde uns verbal mitgeteilt, dass seitens der Gemeinde nicht geplant ist eine Bewilligung einzuholen.
Jedoch ist die Schwelle der Bewilligungspflicht gemäss der bundesrechtlichen Vorgabe (Art. 22 RPG) sehr tief ist, zudem gar eine Zweifelsfallregel gilt (im Zweifel ist ein Verfahren durchzuführen) und gemäss nicht strittiger Lehre und Rechtsprechung ist sogar im Bereich von grundsätzlich nicht bewilligungspflichtigen Sachverhalten ein Bewilligungsverfahren durchzuführen, wenn dies von der Nachbarschaft verlangt wird und nicht ausgeschlossen werden kann, dass schützenswerte Interessen der Öffentlichkeit und/oder der Nachbarschaft verletzt werden. Nutzungen, die zu wahrnehmbaren Mehrimmissionen führen, und mit solchen haben wir es vorliegend zu tun, sind in diesem Sinne bereits klar bewilligungspflichtig. Zudem verlangen die Nachbarn ausdrücklich ein Bewilligungsverfahren, was nach dem Gesagten ebenfalls zur Bewilligungspflicht führt. Es steht daher ausser Frage, dass ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsste.
Wir baten heute um einen verbindlichen Entscheid im Sinne von § 10c VRG betreffend die Frage, ob die Baubehörde Stäfa in Bezug auf die besagte Abfallsammelstelle von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht ausgehe. Ausserdem baten wir um Akteneinsichtsrecht nach § 8 VRG, was frühere das Baugrundstück betreffende baurechtliche Bewilligungen angeht.
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