Muss ein Submissionsverfahren gemacht werden?

Beim perönlichen Treffen am 17. Juni wurde uns mitgeteilt, dass die Schneider Umweltservice AG den Auftrag für die Sammelstelle in der Industriestrasse über die Abänderung eines existierenden Vertrages erlangt. Gemäss Anhang 1 und Anhang 2, sowie Art. 15 Abs. 5 IVöB ist je nach vergebenem Auftragswert ein öffentliches Vergabeverfahren notwendig. Ob dies in diesem Fall gegeben ist, liesse sich nur durch Transparenz der Gemeinde bzgl. des geplanten Projektes und des Auftragswertes erörtern.

Akteneinsicht und Entscheid zur Bewilligungspflicht wird abgewiesen

Heute teilte uns die Baubehörde Stäfa mit, dass ein Entscheid zur Bewilligungspflicht aus Ermangelung eines Baugesuchs nicht ausgestellt werden kann. Auch wurde unser Anfrage auf Akteneinsicht des Grundstücks nicht stattgegeben, diesmal mit der Begründung, dass „archivierte Baugesuchsunterlagen persönliche Informationen [des Grundeigentümers] enthalten können“. Es wurde um eine Stellungnahme und Begründung hinsichtlich unseren Interesses an der Einsicht der Archivakten gebeten, welche wir am 29. Juli einreichten. Bislang (Stand 4. November 2024) wurde dem Gesuch nicht stattgegeben.

Wir fordern einen Entscheid bzgl. der Bewilligungspflicht

Beim Treffen am 17. Juni wurde uns verbal mitgeteilt, dass seitens der Gemeinde nicht geplant ist eine Bewilligung einzuholen.

Jedoch ist die Schwelle der Bewilligungspflicht gemäss der bundesrechtlichen Vorgabe (Art. 22 RPG) sehr tief ist, zudem gar eine Zweifelsfallregel gilt (im Zweifel ist ein Verfahren durchzuführen) und gemäss nicht strittiger Lehre und Rechtsprechung ist sogar im Bereich von grundsätzlich nicht bewilligungspflichtigen Sachverhalten ein Bewilligungsverfahren durchzuführen, wenn dies von der Nachbarschaft verlangt wird und nicht ausgeschlossen werden kann, dass schützenswerte Interessen der Öffentlichkeit und/oder der Nachbarschaft verletzt werden. Nutzungen, die zu wahrnehmbaren Mehrimmissionen führen, und mit solchen haben wir es vorliegend zu tun, sind in diesem Sinne bereits klar bewilligungspflichtig. Zudem verlangen die Nachbarn ausdrücklich ein Bewilligungsverfahren, was nach dem Gesagten ebenfalls zur Bewilligungspflicht führt. Es steht daher ausser Frage, dass ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsste.

Wir baten heute um einen verbindlichen Entscheid im Sinne von § 10c VRG betreffend die Frage, ob die Baubehörde Stäfa in Bezug auf die besagte Abfallsammelstelle von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht ausgehe. Ausserdem baten wir um Akteneinsichtsrecht nach § 8 VRG, was frühere das Baugrundstück betreffende baurechtliche Bewilligungen angeht.